Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allge­meine Geschäfts­bedin­gun­gen Stand: Feb­ru­ar 2015

Moll bauöko­lo­gis­che Produkte GmbH Rheint­al­straße 35- 43 – 68723 Schwet­zin­gen,

§ 1 Gel­tung der Be­din­gun­gen

(1) Diese Allge­mein­en Geschäfts­bedin­gun­gen gel­ten für alle un­sere – auch zukünfti­gen – Ver­träge, An­ge­bote, Liefer­ungen und son­sti­gen Leis­tun­gen aus­schließlich, wenn der Kunde Un­ternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine jur­istische Per­son des öffent­lichen Rechts oder ein öffent­lich-recht­liches Son­dervermögen ist.

(2) Münd­liche Neben­abre­den, Ab­weichun­gen von diesen Allge­mein­en Geschäfts­bedin­gun­gen sow­ie Ergänzun­gen oder der Aus­schluss dieser Allge­mein­en Geschäfts­bedin­gun­gen sow­ie Garantie- und Zusicher­ung­serklärungen un­ser­er Mit­arbeit­er oder son­sti­ger Ver­treter bedürfen zur Recht­swirk­samkeit ein­er schrift­lichen Bestäti­gung durch die Geschäftslei­tung und gel­ten nur für das je­w­ei­lige Geschäft, für das sie ver­ein­bart wur­den.

(3) Allge­meine Geschäfts­bedin­gun­gen des Käufers/Be­stellers sind in je­dem Fall un­ver­bind­lich, es sei denn, wir hätten aus­drück­lich und schrift­lich ihr­er Gel­tung zuges­tim­mt. Die allge­mein­en Geschäfts­bedin­gun­gen des Kun­den gel­ten auch dann nicht, wenn sie uns mit der Be­stel­lung, in einem Bestäti­gungss­chreiben oder auf son­stige Weise über­mit­telt wer­den und wir ihnen nicht aus­drück­lich wider­sprechen oder wir die Liefer­ung an den Käufer/Be­steller vorbe­haltlos ausführen.

§ 2 Ver­trags­ab­schluss, An­ge­bot­sun­ter­la­gen

(1) Un­sere An­ge­bote sind grundsätz­lich un­ver­bind­lich, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich gek­en­nzeich­net sind.

(2) Ein Ver­trag kom­mt erst durch schrift­liche Bestäti­gung des Auftrags bzw. der Be­stel­lung oder durch Ausführung des Auftrags bzw. der Be­stel­lung durch uns zus­tande. Der Käufer/Be­steller ist grundsätz­lich 14 Tage an sein­en Auftrag bzw. seine Be­stel­lung ge­bunden.

(3) Of­fensicht­liche Ir­rtümer in un­ser­em An­ge­bot oder in der Auftrags­bestäti­gung, Schreib- und Rechen­fehler berechti­gen oder ver­p­f­licht­en weder den Käufer/Be­steller noch uns. Der Ver­trag kom­mt nur zus­tande, wie er ohne diesen Ir­rtum oder diesen Fehler zus­tande gekom­men wäre.

(4) An al­len un­ser­en An­ge­boten beigefügten Zeich­nun­gen, Ab­bildun­gen, Kos­ten­vor­an­schlägen und an­der­en Un­ter­la­gen be­hal­ten wir uns sämt­liche Ei­gentums- und Urhe­ber­rechte vor. Diese Un­ter­la­gen dürfen ohne vorherige Zus­tim­mung durch uns weder Drit­ten zugäng­lich gemacht noch gew­erb­lich gen­utzt wer­den und sind auf Ver­lan­gen un­verzüglich an uns herauszugeben.

§ 3 Liefer­ung

(1) Mehr- oder Mind­er­liefer­ungen durch uns sind in han­delsübli­chem Um­fang gest­at­tet.

(2) Teil­liefer­ungen und -leis­tun­gen durch uns sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Käufer/Be­steller un­zu­mut­bar.

(3) Von uns an­gegebene Lieferzeiten oder Lieferter­mine sind grundsätz­lich un­ver­bind­lich.

(4) Die Ein­hal­tung ver­bind­lich ver­ein­barter Lieferter­mine und Liefer­fristen set­zt voraus, dass der Käufer/Be­steller alle ihm ob­lie­genden Ver­p­f­lich­tun­gen rechtzeit­ig und ord­nungs­gemäß erfüllt.

(5) Sämt­liche Liefer­ungen er­fol­gen, sofern nicht et­was an­deres im Ein­zel­fall ver­ein­bart ist, EXW un­ser La­ger gemäß IN­COTERMS 2010. Die Liefer­fristen und -ter­mine sind somit einge­hal­ten, wenn bis zu ihr­em Ab­lauf die Ware das Werk ver­lassen hat oder dem Käufer/Be­steller die Versand­bereit­schaft mit­geteilt wurde.

(6) Un­sere Leis­tungs- und Liefer­ungs­ver­p­f­lich­tung steht unter dem Vorbe­halt richti­ger und rechtzeit­i­ger Selb­st­be­liefer­ung. Verzögert sich die Aus­liefer­ung durch Umstände höher­er Ge­walt, ins­beson­dere bei Maßnah­men im Rah­men von Arbeitskämp­fen, wie Streik und rechtmäßig­er Aus­sper­rung, sow­ie beim Ein­tritt son­sti­ger Hindern­isse, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, verlängert sich die Liefer­frist an­gemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Un­ter­liefer­anten von uns ein­tre­ten. Be­ginn und Ende de­rarti­ger Hindern­isse wer­den wir dem Käufer/Be­steller mit­teilen.

(7) Im Falle des Liefer­verzugs kann der Käufer/Be­steller bei Vorlie­gen der ge­set­z­lichen Voraus­set­zun­gen neben der Liefer­ung Er­satz eines ihm durch die Verzöger­ung et­wa nach­weis­lich entstanden­en Schadens ver­lan­gen. Dieser An­s­pruch ist, so­weit uns kein Vor­satz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bes­chränkt auf 0,5 % des Liefer­wertes der be­tref­fenden Liefer­ung pro Woche des Verzuges, max­im­al je­doch auf 5 % des Liefer­wertes der be­tref­fenden Liefer­ung. Das Recht des Käufers/Be­stellers nach Ab­lauf ein­er an­gemessen­en von ihm schrift­lich ge­set­zten Frist vom Ver­trag zurück­zutre­ten und/oder Schadens­er­satz we­gen Nichterfüllung nach Maßgabe der Re­gel­ung in § 8 gel­tend zu machen, bleibt un­berührt.

(8) Nim­mt der Käufer/Be­steller die be­stell­te Ware nicht rechtzeit­ig ab, so stel­len wir diese – un­beschadet un­seres Erfüllung­sans­pruchs sow­ie weit­er­er Rechte – in Rech­nung und la­gern diese auf Rech­nung und Ge­fahr des Käufers/Be­stellers ein. Ver­sicher­ungen wer­den von uns nur auf aus­drück­lichen Wun­sch und auf Kos­ten des Käufers/Be­stellers be­sor­gt. Im Falle der La­ger­ung auf dem ei­gen­en Werks­gelände sind wir berechtigt für jede Woche der La­ger­ung eine Pauschale in Höhe von EUR 1,50 pro Palette gel­tend zu machen; den Parteien bleibt der Nach­weis höher­er oder­geringer­er Kos­ten vorbe­hal­ten.

§ 4 Versand auf Wun­sch des Käufers/Be­stellers, Paletten und Ver­pack­ung

(1) Sofern die Ware auf Wun­sch des Käufers/Be­stellers versandt wird, er­fol­gt dies auf Ge­fahr des Käufers/Be­stellers. Bei Trans­port mit un­ser­en ei­gen­en oder von uns gem­i­eteten Fahrzeu­gen ge­ht die Ge­fahr auf den Käufer/Be­steller über, sobald die Ware zwecks Ver­ladung in das Trans­port­fahrzeug vom Boden auf­gen­om­men wird. Falls der Trans­port ohne un­ser Ver­schulden unmöglich wird, ge­ht die Ge­fahr mit der Mel­dung der Liefer­bereit­schaft auf den Käufer/Be­steller über.

(2) Der Käufer/Be­steller hat den Ver­lust oder eine äußer­lich erken­nbare Beschädi­gung des Gutes bei Abliefer­ung ge­genüber dem Frachtführ­er an­zuzei­gen und uns hiervon eine Kopie zuzuleiten. Son­stige Beschädi­gun­gen sind spätestens in­ner­halb von sieben Ta­gen nach Liefer­ung vom Käufer/Be­steller ge­genüber dem Frachtführ­er in Text­form (per Post, Tele­fax oder E-Mail) an­zuzei­gen und uns hiervon eine Kopie zu über­lassen.

(3) Wird die Ware mit Pfand­paletten oder EURO Paletten an­geliefert, sind diese so­fort bei An­liefer­ung an den Sped­iteur zurück­zugeben. Er­fol­gt keine Rück­gabe, ist der Sped­iteur berechtigt die Paletten dem Käufer zu berechnen.

(4) Ver­pack­un­gen wer­den während der üblichen Be­trieb­szeiten an un­ser­em Werk zurück­gen­om­men. Die Ver­pack­un­gen sind restentleert, frei von Frem­d­stof­fen und produkt­frem­den Ver­un­rein­i­gun­gen sow­ie nach Ver­pack­ung­sart sortiert zurück­zugeben. Im Falle der Nichterfüllung der vor­genan­nten Pf­licht­en sind wir berechtigt, hieraus entstehende Mehrkos­ten für Rein­i­gung und Sortier­ung dem Käufer/Be­steller in Rech­nung zu stel­len.

§ 5 Pre­ise und Zahlungs­bedin­gun­gen (1) Pre­is­angaben in Pre­is­listen oder Kata­logen können jederzeit geändert wer­den.

(2) Maßgebend sind de­shalb grundsätz­lich die in un­ser­er Auftrags­bestäti­gung genan­nten Pre­ise.

(3) Wir be­hal­ten uns das Recht vor, die Pre­ise ents­prechend zu ändern, wenn nach Ab­schluss des Ver­trages Kos­tensen­kun­gen oder Kos­ten­erhöhun­gen, ins­beson­dere auf­grund von Tari­fab­schlüssen, Ma­ter­i­al- und En­er­giepre­isänder­ungen oder Veränder­ungen der Trans­portkos­ten ein­tre­ten, sofern die Liefer­ung nicht in­ner­halb von zwei Mon­aten nach Ver­trags-schluss er­fol­gen soll. Kos­ten­erhöhun­gen wer­den dem Käufer/Be­steller auf Ver­lan­gen nachgew­iesen.

(4) Un­sere Pre­ise ver­stehen sich ab La­ger Schwet­zin­gen aus­schließlich Ver­pack­ung, Trans­port und zuzüglich der je­w­eils gülti­gen Um­satz­steuer sow­ie son­sti­gen Steuern, Gebühren, son­sti­gen öffent­lichen Abgaben oder Zöllen.

(5) Der Kaufpre­is ist nach Liefer­ung am Tag des Rech­nung­seingangs so­fort zur Zahlung fällig. Ab­weichende Ver­ein­bar­ungen sind nur wirk­sam, wenn diese aus­drück­lich auf un­ser­er Auftrags­bestäti­gung bestätigt wer­den. Skonti wer­den nur in dem auf der Rech­nung aus­gedruck­ten Um­fange gewährt.

(6) Zur An­nahme von Wech­seln sind wir nicht ver­p­f­lichtet; die En­t­ge­gen­nahme eines Wech­sels oder Schecks er­fol­gt in je­dem Fall nur erfüllung­shal­ber. Dam­it in Zusam­men­hang stehende Kos­ten ge­hen auf jeden Fall zu Lasten des Käufers und sind vorab in bar zu entricht­en.

(7) Ge­ht der Rech­nungs­be­trag nicht in­ner­halb der ver­ein­barten Frist bei uns ein, sind wir berechtigt je­w­eils nach den ge­set­z­lichen Bestim­mun­gen Verzug­sz­in­sen zu ver­lan­gen. Weit­erge­hende Rechte und An­s­prüche bleiben vorbe­hal­ten.

(8) Der Käufer ist zur Aufrech­nung oder Zurück­be­hal­tung, nur berechtigt, wenn die Ge­gen­ans­prüche von uns an­erkan­nt, von einem zuständi­gen Gericht recht­skräftig fest­ges­tellt oder un­be­strit­ten sind.

(9) Wir sind berechtigt, noch aus­stehende Liefer­ungen oder Leis­tun­gen nur ge­gen Vorauszahlung oder Sich­er­heitsleis­tung aus­zuführen oder zu er­brin­g­en, wenn nach Ab­schluss des Ver­trages eine wesent­liche Ver­schlechter­ung der Vermögens­verhält­n­isse des Käufers/Be­stellers ein­tritt oder erken­nbar wird, welche geeignet ist die Erfüllung der Ver­bind­lich­keit des Käufers/Be­stellers ge­genüber uns zu gefährden. Er­fol­gt nachdem wir eine an­gemessene Frist ge­set­zt haben nach Wahl des Käufers/Be­stellers weder Zahlung Zug-um-Zug noch Sich­er­heitsleis­tung, so können wir nach er­fol­glosem Ab­lauf der Frist vom Ver­trag zurück­tre­ten und für zukünftige Liefer­ungen Vor­k­asse ver­lan­gen.

§ 6 Ei­gentums­vorbe­halt

(1) Wir be­hal­ten uns das Ei­gentum an der Ware (nachfol­gend "Vorbe­halt­sware") bis zur Erfüllung un­ser­er sämt­lichen, auch zukünftig erst entstehenden For­der­ungen aus der Geschäfts­ver­bindung mit dem Käufer/Be­steller vor. Bei laufend­er Rech­nung gilt der Ei­gentums­vorbe­halt als Sicher­ung für un­sere je­w­ei­lige Sal­do­for­der­ung.

(2) Die Ver­arbei­tung oder Um­bil­dung der Vorbe­halt­sware durch den Käufer/Be­steller wird stets für uns vor­gen­om­men, ohne dass hieraus eine Ver­bind­lich­keit für uns erwächst. Wird die Vorbe­halt­sware mit an­der­en, uns nicht gehörenden Ge­genständen ver­arbeitet, so er­wer­ben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält­nis des Wertes der Vorbe­halt­sware zu den an­der­en ver­arbeiteten Ge­genständen zur Zeit der Ver­arbei­tung. Der Käufer übereignet und über­trägt dieses Miteigentum bereits jet­zt an uns und wir neh­men diese Übereignung und Über­tra­gung hier­mit an. Der Käufer ver­wahrt die durch die Ver­arbei­tung entstehende neue Sache für uns.

(3) Für den Fall, dass Vorbe­halt­sware in der Weise mit be­weg­lichen Sachen des Käufers/Be­stellers ver­bunden, un­trennbar ver­mis­cht oder ver­mengt wird, dass die Sache des Käufers/Be­stellers als Hauptsache an­zuse­hen ist, über­trägt der Käufer uns hier­mit schon jet­zt sein Ei­gentum an der Ges­amt­sache im Verhält­nis des Wertes der Vorbe­halt­sware zu dem Wert der an­der­en ver­bunden­en, ver­mis­cht­en bzw. ver­mengten Sachen. Der Käufer/Be­steller ver­wahrt die Vorbe­halt­sware für uns. Wird die Vorbe­halt­sware mit be­weg­lichen Sachen eines Drit­ten dergestalt ver­bunden, ver­mis­cht oder ver­mengt, dass die Sache des Drit­ten als Hauptsache an­zuse­hen ist, so tritt der Käufer/Be­steller schon jet­zt den ihm ge­gen den Drit­ten zustehenden Vergütung­sans­pruch in dem Be­trag an uns ab, der dem auf die Vorbe­halt­sware ent­fal­lenden Rech­nung­send­be­trag ents­pricht.

(4) Die durch Ver­bindung oder Ver­mis­chung entstandene Sache (nachfol­gend "neue Sache") bzw. die uns zustehenden bzw. nach § 6 (2) und (3) zu über­tra­genden (Mit-)Ei­gentum­s­rechte an der neuen Sache sow­ie die gemäß § 6 (6) ab­getreten­en Vergütung­sans­prüche dien­en in gleich­er Weise der Sicher­ung un­ser­er For­der­ungen wie die Vorbe­halt­sware selbst gem. § 6 (1).

(5) Der Käufer/Be­steller ist berechtigt, die Vorbe­halt­sware bzw. neue Sache im or­dent­lichen Geschäfts­gang unter Ei­gentums­vorbe­halt weit­er zu veräußern. Der Käufer/Be­steller ist ver­p­f­lichtet, sicherzus­tel­len, dass die For­der­ungen aus sol­chen Weit­erv­eräußer­ungs­geschäften nach Maßgabe der § 6 (6) und (7) auf uns über­tra­gen wer­den können. An­der­weit­ige Verfügun­gen sind ihm un­tersagt.

(6) Die For­der­ungen des Käufers/Be­stellers aus ein­er Weit­erv­eräußer­ung der Vorbe­halt­sware bzw. neuen Sache inklus­ive al­ler Neben­rechte wer­den bereits jet­zt an uns ab­getre­ten. Sie dien­en in dem­sel­ben Um­fang un­ser­er Sicher­ung wie die Vorbe­halt­sware. Veräußert der Käufer/Be­steller die Vorbe­halt­sware bzw. neue Sache zusam­men mit an­der­er, nicht von uns geliefert­er Ware, so gilt die Ab­tre­tung der For­der­ung nur in Höhe des Rech­nung­send­be­tra­ges, der sich aus der Weit­erv­eräußer­ung der Vorbe­halt­sware bzw. neue Sache er­gibt. Bei der Veräußer­ung von Ware, die gem. § 6 (2) und (3) oder den ge­set­z­lichen Vors­chriften über die Ver­bindung, Ver­mis­chung und Ver­men­gung von Sachen in un­ser­em Miteigentum steht, gilt die Ab­tre­tung der For­der­ung in Höhe un­seres Miteigentumsanteils. Ist der Käufer/Be­steller Werkun­ternehmer eines Bauwerks, ein­er Außen­an­lage oder eines Teils dav­on und ver­wen­det der Kunde Vorbe­halt­sware oder neue Sachen zur Ausführung sein­er Werkleis­tun­gen und kann er we­gen sein­er For­der­ungen aus dem Werk­ver­trag eine Sich­er­heit nach den §§ 648 BGB oder 648a BGB von dem Kun­den ver­lan­gen, so tritt der Käufer/Be­steller seine Vergütung­sans­prüche ge­gen den Kun­den mit den genan­nten Sicher­ung­s­recht­en in der Höhe sein­er Zahlungs­ver­p­f­lich­tung für die Vorbe­halt­sware an uns ab.

(7) Nim­mt der Käufer/Be­steller For­der­ungen aus der Weit­erv­eräußer­ung von Vorbe­halt­sware bzw. neuen Sachen in ein mit sein­en Ab­nehmern be­stehendes Kon­tokor­rentverhält­nis auf, so tritt er ein­en zu sein­en Gun­sten sich ergebenden an­erkan­nten Saldo oder Schlusssaldo bereits jet­zt in Höhe des Be­tra­ges an uns ab, der dem Ges­amt­be­trag der in das Kon­tokor­rentverhält­nis einges­tell­ten For­der­ungen aus der Weit­erv­eräußer­ung der Vorbe­halt­sware bzw. neuen Sache ents­pricht. § 6 (6) Sätze 3 und 4 find­en ents­prechende An­wendung.

(8) Der Käufer/Be­steller ist ermächtigt, die an uns ab­getreten­en For­der­ungen aus der Weit­erv­eräußer­ung der Vorbe­halt­sware bzw. neuen Sache ein­zuziehen. Un­sere Befugnis, die For­der­ung selbst ein­zuziehen, bleibt hiervon un­berührt. Wir ver­p­f­licht­en uns je­doch, die For­der­ung so­lange nicht ein­zuziehen, so­lange nicht die Voraus­set­zun­gen des § 6 (9) vorlie­gen. Eine Ab­tre­tung der For­der­ungen aus der Weit­erv­eräußer­ung an Dritte ist dem Käufer/Be­steller nicht gest­at­tet.

(9) Wir können die Ermäch­ti­gung zur Weit­erv­eräußer­ung der Vorbe­halt­sware bzw. neuen Sache gem. § 6 (5) und die Ermäch­ti­gung zur Ein­ziehung der an uns ab­getreten­en For­der­ungen gem. § 6 (8) bei Zahlungs­verzug oder Zahlung­sein­stel­lung des Käufers/Be­stellers sow­ie im Fall eines An­trags auf Eröffnung eines In­solv­en­zver­fahrens oder in son­sti­gen Fällen bee­in­trächtigter Kred­it- und Ver­trauenswürdigkeit des Käufers/Be­stellers wider­rufen. Im Falle des Wider­rufs der Weit­erv­eräußer­ungs- bzw. Ein­ziehung­sermäch­ti­gung ist der Käufer/Be­steller ver­p­f­lichtet, seine Ab­nehmer von der For­der­ungs­ab­tre­tung an uns un­verzüglich zu un­ter­richt­en und uns alle zur Ein­ziehung er­forder­lichen Auskünfte und Un­ter­la­gen zu über­lassen. Außer­dem ist er in diesem Falle ver­p­f­lichtet, et­waige Sich­er­heiten, die ihm für Ab­nehmer­for­der­ungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu über­tra­gen.

(10) Der Käufer/Be­steller ist ver­p­f­lichtet, uns von Pfändun­gen des Ver­trags­ge­gen­standes und/oder der ab­getreten­en For­der­ung oder von son­sti­gen An­s­prüchen, die Dritte hinsicht­lich des Ver­trags­ge­gen­standes er­heben, un­verzüglich schrift­liche Mit­teilung zu machen. Bei Pfändun­gen ist uns gleichzeit­ig eine Ab­s­chrift des Pfändung­s­pro­tokolls zu über­senden, dam­it wir hierge­gen vorge­hen können, ins­beson­dere Drit­twider­spruchsk­lage gem. § 771 ZPO er­heben können. So­weit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht­lichen und außer­gericht­lichen Kos­ten ein­er Klage gem. § 771 ZPO zu er­stat­ten, haftet der Käufer/Be­steller für den uns entstanden Aus­fall.

(11) Der Käufer/Be­steller ver­p­f­lichtet sich, die Vorbe­halt­sware bzw. neue Sache pfleg­lich zu be­han­deln. Ins­beson­dere ver­p­f­lichtet er sich, diese auf ei­gene Kos­ten aus­reichend ge­gen Feuer-, Wasser- und Dieb­s­tahlsschäden zum Neuwert zu ver­sich­ern. Seine An­s­prüche aus den Ver­sicher­ungs­ver­trägen tritt er bereits jet­zt an uns ab, wir neh­men die Ab­tre­tung hier­mit an.

(12) So­weit der Ei­gentums­vorbe­halt oder die For­der­ungs­ab­tre­tung auf­grund nicht abd­ing­barer ausländis­cher Rechts­vors­chriften un­wirk­sam oder nicht durch­set­zbar sein soll­ten, gilt die dem Ei­gentums­vorbe­halt oder der For­der­ungs­ab­tre­tung in diesem Bereich ents­prechende Sich­er­heit als ver­ein­bart. Ist hier­nach die Mitwirkung des Käufers/Be­stellers er­forder­lich, hat er alle Maßnah­men zu tref­fen, die zur Be­gründung und Er­hal­tung der Sich­er­heit er­forder­lich sind.

(13) Wir ver­p­f­licht­en uns, die uns zustehenden Sich­er­heiten auf Ver­lan­gen des Käufers/Be­stellers in­so­weit freizugeben, als der real­is­i­erbare Wert un­ser­er Sich­er­heit die zu sich­ernde For­der­ung um mehr als 10 % über­steigt; die Aus­wahl der freizugebenden Sich­er­heit ob­liegt uns.

§ 7 Gewähr­leis­tung, Mängelrüge

(1) Wir gewähr­leisten, dass un­sere War­en der bei Ver­tragsschluss gel­tenden Spezi­fika­tion ents­prechen und frei von Fab­rika­tions- und Ma­ter­i­almängeln sind. Eine weit­erge­hende Gewähr­leis­tung überneh­men wir nicht, ins­beson­dere hat sich der Käufer/Be­steller dav­on zu ver­sich­ern, dass die Ware für den von ihm vorgese­hen­en Zweck geeignet ist.

(2) Ab­weichun­gen in Farbe, Ober­flächen­beschaf­fen­heit, Abmes­sun­gen, Fest­igkeit und Wasserauf­nahme, die durch die zur Ver­wendung gelan­genden Rohstoffe und die Art ihr­er Ver­arbei­tung ver­ursacht wer­den, sind keine Mängel.

(3) Der Käufer/Be­steller hat die Ware un­verzüglich nach der Abliefer­ung zu un­ter­suchen, so­weit dies nach ord­nungs­gemäßem Geschäfts­gang tun­lich ist. Er ist ver­p­f­lichtet, hier­bei erken­nbare Mängel un­verzüglich, spätestens je­doch in­ner­halb von sieben Ta­gen nach Abliefer­ung der Ware, nicht erken­nbare Mängel un­verzüglich nach ihr­er Ent­deck­ung, spätestens je­doch in­ner­halb von drei Ta­gen nach Ent­deck­ung, schrift­lich an­zuzei­gen. Diese Fristen sind Aus­schlussfristen. Für die Rechtzeit­igkeit der Mängelrüge genügt die rechtzeit­ige Ab­sendung der An­zeige.

(4) Bei Liefer­ung man­gel­hafter Ware und ord­nungs­gemäßer Rüge gemäß § 7 (3) hat der Käufer/Be­steller uns zunächst Gele­gen­heit zu geben, die Ware nach un­ser­er Wahl nachzubessern oder Er­satz zu liefern ("Nacherfüllung"). Der Käufer ist berechtigt, nach Maßgabe der ge­set­z­lichen Bestim­mun­gen vom Ver­trag zurück­zutre­ten, Schadens­er­satz nach Maßgabe von § 8 zu ver­lan­gen oder den Kaufpre­is zu mind­ern, wenn die Nacherfüllung fehl schlägt, dem Käufer un­zu­mut­bar ist, von uns un­berechtigt ver­wei­gert wird oder nicht in­ner­halb ein­er vom Käufer/Be­steller schrift­lich ge­set­zten an­gemessen­en Frist er­fol­gt. Im Falle ledig­lich un­er­heb­lich­er Mängel ist der Rück­tritt aus­geschlossen.

(5) Wer­den un­sere Be­triebs-, War­tungs- oder Ver­arbei­tung­sh­in­weise nicht be­fol­gt, Änder­ungen an War­en vor­gen­om­men, Teile aus­gewech­selt und Ver­brauchs­ma­ter­i­ali­en ver­wen­det, die nicht Ori­gin­alspezi­fika­tion­en ents­prechen, entfällt jeg­liche Gewähr­leis­tung so­weit der Man­gel hierauf ber­uht.

(6) Macht der Käufer/Be­steller An­s­prüche we­gen eines Man­gels eines von uns geliefer­ten frem­den Erzeugn­isses gel­tend und wird der Liefer­ant des frem­den Erzeugn­isses nicht als un­ser Erfüllungs­ge­hil­fe tätig, so sind die Mängelans­prüche des Käufers/Be­stellers zunächst auf die Ab­tre­tung un­ser­er Mängelans­prüche ge­gen den Drit­ten bes­chränkt, sofern wir die Ware nur als Frem­derzeugnis an den Käufer/Be­steller weit­ergereicht haben. Kann der Käufer/Be­steller seine Mängelans­prüche ge­gen den Drit­ten nicht er­fol­greich außer­gericht­lich gel­tend machen, so bleibt un­sere Mängel­haf­tung gemäß den Bestim­mun­gen dieses Ab­schnitts sub­sidiär be­stehen.

(7) Sämt­liche An­s­prüche des Käufers/Be­stellers mit Aus­nahme et­wai­ger An­s­prüche nach § 8 verjähren nach 12 Mon­aten be­ginnend mit der Abliefer­ung der Ware. Dies gilt nicht, so­weit die Ware üblich­er­weise für ein Bauwerk ver­wen­det wird und den Man­gel ver­ursacht hat oder wir den Man­gel arg­listig ver­schwie­gen haben oder eine Garantie für die Beschaf­fen­heit der Ware übernom­men haben. Die ge­set­z­lichen Bestim­mun­gen über die Verjährungs­frist eines Lie­fer­re­gresses nach §§ 478, 479 Bürger­liches Ge­set­zbuch bleiben eben­falls un­berührt.

§ 8 Haf­tung

(1) Wir haften für ei­gen­en Vor­satz und grobe Fahrlässigkeit sow­ie Vor­satz und grobe Fahrlässigkeit un­ser­er ge­set­z­lichen Ver­treter und Erfüllungs­ge­hil­fen. So­weit uns, un­ser­en ge­set­z­lichen Ver­tretern und Erfüllungs­ge­hil­fen kein Vor­satz zur Last fällt, ist die Haf­tung je­doch bes­chränkt auf den ver­trag­stypis­chen, vorherse­hbar­en Schaden.

(2) Wir haften fern­er im Falle der schuld­haften Ver­let­zung von Leben, Körp­er und Ge­sund­heit durch uns, un­sere ge­set­z­lichen Ver­treter oder Erfüllungs­ge­hil­fen, sow­ie im Falle des arg­listi­gen Ver­sch­wei­gens eines Man­gels oder bei Über­nahme ein­er Garantie. Im let­zten Fall richtet sich der Um­fang der Haf­tung nach der Garantieerklärung.

(3) Wir haften zu­dem bei der schuld­haften Ver­let­zung sol­cher Pf­licht­en, der­en Er­reichung die Durchführung des Ver­trags über­haupt erst ermöglicht und auf der­en Ein­hal­tung der Käufer/Be­steller re­gelmäßig ver­traut und ver­trauen darf durch uns, un­sere ge­set­z­lichen Ver­treter oder Erfüllungs­ge­hil­fen. So­weit uns, un­ser­en ge­set­z­lichen Ver­tretern und Erfüllungs­ge­hil­fen kein Vor­satz zur Last fällt, ist die Haf­tung je­doch bes­chränkt auf den ver­trag­stypis­chen, vorherse­hbar­en Schaden.

(4) Wir haften weit­er­hin in Fällen zwin­gender ge­set­z­lich­er Haf­tung, beis­piels­weise nach dem Produk­thaf­tungs­ge­setz.

(5) Im Übri­gen ist die Haf­tung – gleich aus wel­chem Rechts­grund – aus­geschlossen.

(6) Der Käufer/Be­steller wird uns, sofern er uns nach Maßgabe der vor­stehenden Re­gel­un­gen in An­s­pruch neh­men will, un­verzüglich und um­fassend in­formier­en und kon­sultier­en. Der Käufer/Be­steller hat uns Gele­gen­heit zur Un­ter­suchung des Schadens­falls zu geben.

§ 9 Erfüllung­sort, Gerichtsstand und an­wend­bares Recht

(1) Erfüllung­sort ist der Sitz un­ser­er Firma.

(2) Als aus­schließlich­er Gerichtsstand für beide Teile ist Schwet­zin­gen ver­ein­bart. Wir sind je­doch auch berechtigt, Klage am allge­mein­en Gerichtsstand des Käufers/Be­stellers zu er­heben. Diese Re­gel­ung gilt auch für An­s­prüche aus Wech­seln, Schecks oder Urkun­den.

(3) Für diese Allge­mein­en Geschäfts­bedin­gun­gen und für die ges­amten Rechts­bez­iehun­gen zwis­chen uns und dem Käufer/Be­steller gilt aus­schließlich deutsches Recht unter Aus­schluss des Übereinkom­mens der Ver­ein­ten Na­tion­en über Ver­träge über den in­ter­na­tionalen War­en­kauf (CISG).

§ 10 Sal­vat­or­ische Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen dieser Geschäfts­bedin­gun­gen recht­sun­wirk­sam sein oder wer­den, so wird dadurch die Recht­swirk­samkeit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall ver­p­f­lichtet, nach Treu und Glauben Ver­hand­lun­gen zu führen, mit dem Ziel, die un­wirk­same Bestim­mung durch eine wirk­same Bestim­mung zu er­set­zen, die dem wirtschaft­lichen Ergeb­nis der un­wirk­samen Bestim­mung möglichst nahe kom­mt. Dies gilt im Falle von Re­gel­ungslück­en ents­prechend.